Objektive Zurechenbarkeit

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'''Definition:''' Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. '''(1)'''
'''Definition:''' Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. '''(1)'''
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Bei der Bewertung der Gefahr ist folgendes zu beachten:
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'''Notwendigkeit und Probleme'''
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* '''Schutzzweck der Norm'''
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Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.
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* '''allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko''' (auch Unbeherrschbarkeit)
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'''Kausistik'''
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* '''freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung'''
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* Schutzzweck der Norm
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* '''eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten'''
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* allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko  (auch Unbeherrschbarkeit)
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* '''Risikoverringerung'''
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* Risikoverringerung
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Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:
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In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.
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* '''atypischer Kausalverlauf'''
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* freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
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* '''Pflichtwidrigkeitszusammenhang'''
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* eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
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* atypischer Kausalverlauf
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* Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.
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Revision as of 19:59, 27 February 2007

Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. (1)

Notwendigkeit und Probleme

Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.

Kausistik

  • Schutzzweck der Norm
  • allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
  • Risikoverringerung

In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.

  • freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
  • eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
  • atypischer Kausalverlauf
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang

In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.


1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 372

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