Kausalität
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- | '''Definition:''' Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg | + | '''Definition:''' Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non)'''(1)''' |
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- | Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden | + | Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevent wird die Form der Kausalität für Gremienentscheidungen. |
- | + | * kumulative Kausalität | |
- | + | * hypothetische Kausalität | |
- | Hier | + | Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen aber das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverlaüfen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228) |
- | + | * atypischer Kausalverlauf | |
Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant. | Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant. | ||
- | + | * anknüpfenden Kausalität | |
- | + | Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist. | |
- | + | * zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität | |
+ | Die Kausalität wird nur hier verneint. | ||
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+ | '''Modifikationen''' | ||
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+ | * Erfolg in seiner konkreten Gestalt | ||
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+ | Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. | ||
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+ | * Beschleunigung | ||
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+ | Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt als Ursache. | ||
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+ | * Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen | ||
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+ | * Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen | ||
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Revision as of 18:26, 27 February 2007
Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non)(1)
Formen
- alternative Kausalität
Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden. Praktisch relevent wird die Form der Kausalität für Gremienentscheidungen.
- kumulative Kausalität
- hypothetische Kausalität
Hier gilt das Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen aber das Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverlaüfen. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)
- atypischer Kausalverlauf
Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant.
- anknüpfenden Kausalität
Zur Abgrenzug der anknüpfenden Kausalität von der zuvorkommenden ist die Frage relvant ob die eine Ursache ohne die andere denkbar ist.
- zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität
Die Kausalität wird nur hier verneint.
Modifikationen
- Eliminierungsformel
Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
- Erfolg in seiner konkreten Gestalt
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Beschleunigung
Die bloße Beschleunigung des Erfolgs gilt als Ursache.
- Verbot des Hinzudenkens von Ersatzursachen
- Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 351