Vorsatz

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'''Definition:''' Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. '''(1)'''
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'''Doppelnatur'''
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Der Vorsatz wird entsprechen der sozialen Handlungslehre im tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Diese ist idR durch das Unrecht indiziert.
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'''Bezugsobjekte'''
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* deskriptive Tatbestandsmerkmale
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* normative Tatbestandsmerkmale
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* Kausalität
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* objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen
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Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.
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'''Zeitpunkt'''
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Maßgeblicher Zeitpunkt ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. Nachträgliches Wissen bzw Billigung (dolus subsequens) oder vorheriger Vorsatz (dolus antecedens) sind unschädlich.
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'''1.''' Roxin, Strafrecht AT/I, S. 437
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Current revision as of 15:53, 17 February 2007

  1. redirect: § 15 StGB
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