§ 51 HGB

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'''Zeichnung des Prokuristen'''
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Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.  
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.  
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[[Category: Handelsgesetzbuch]]
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Current revision as of 06:23, 21 January 2007

Zeichnung des Prokuristen

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.


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