§ 62 GG
From Ius
(Difference between revisions)
Line 6: | Line 6: | ||
Die Bundesregierung ist ein '''Kollegialorgan'''. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu. | Die Bundesregierung ist ein '''Kollegialorgan'''. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu. | ||
- | [[category: | + | [[category: Grundgesetz]] |
Current revision as of 13:34, 20 January 2007
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Dies ist die Legaldefinition der Bundesregierung.
Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.