Justizgewähr

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Synonym zu Gerichts- und Rechtsschutz.
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Nach § 2 GG und dem allgemeinen Gebot kann jeder Bürger die Justizgewähr beanspruchen.  Geschützt werden allein subjektive Rechte, es kann nur der klagen, der in seinen Rechten beschnitten wurde.  
Nach § 2 GG und dem allgemeinen Gebot kann jeder Bürger die Justizgewähr beanspruchen.  Geschützt werden allein subjektive Rechte, es kann nur der klagen, der in seinen Rechten beschnitten wurde.  
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Die Justizgewähr gegen die "öffentliche Gewalt" (Exekutive) ist als Rechtsschutz in § 19 GG fesetgeschrieben. Aus dem Rechtsschutz ergibt sich das die Exekutive über kein Letztentscheidungsrecht verfügt. Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes legitmiert Klagen gegen zurückliegende Eingriffe.
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Die Justizgewähr gegen die "öffentliche Gewalt" (Exekutive) ist als Rechtsschutz in § 19 GG fsetgeschrieben. Aus dem Rechtsschutz ergibt sich das die Exekutive über kein Letztentscheidungsrecht verfügt. Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes legitmiert Klagen gegen zurückliegende Eingriffe.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 15:30, 7 January 2007

Synonym zu Gerichts- und Rechtsschutz.

Nach § 2 GG und dem allgemeinen Gebot kann jeder Bürger die Justizgewähr beanspruchen. Geschützt werden allein subjektive Rechte, es kann nur der klagen, der in seinen Rechten beschnitten wurde.

Die Justizgewähr gegen die "öffentliche Gewalt" (Exekutive) ist als Rechtsschutz in § 19 GG fsetgeschrieben. Aus dem Rechtsschutz ergibt sich das die Exekutive über kein Letztentscheidungsrecht verfügt. Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes legitmiert Klagen gegen zurückliegende Eingriffe.

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