§ 30 GG

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Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist [[§ 30 GG]]. Dieser formuliert die '''Zuständigkeitsvermutung''', welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in [[§ 83 GG]] konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.
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Abweichend kann eine '''Bundesauftragsverwaltung''' eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig ([[§ 85 GG]]).
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Gleiches gilt für die '''bundeseigene Verwaltung''' ([[§ 86 GG]], [[§ 87 GG]]).
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'''Ungeschriebene Bundeskompetenzen''' sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).
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Die '''Mischverwaltung''' ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 15:14, 7 January 2007

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.


Kompetenzen:

Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist § 30 GG. Dieser formuliert die Zuständigkeitsvermutung, welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in § 83 GG konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.

Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig (§ 85 GG).

Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung (§ 86 GG, § 87 GG).

Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).

Die Mischverwaltung ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.

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