Freiheitlich-demokratische Grundordnung

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Die '''Stellung''' des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91.  
Die '''Stellung''' des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91.  
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Er betont die '''Einheit''' von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet. Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und '''Kern''' einer dynamischen Verfassung und Demokratie.
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Er betont die '''Einheit''' von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet.  
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Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und '''Kern''' einer dynamischen Verfassung und Demokratie.
Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.
Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.

Revision as of 14:54, 7 January 2007

Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91.

Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet.

Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt und Kern einer dynamischen Verfassung und Demokratie.

Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.

a) Achtung der MenschenR

b) Volksouverenität

c) Gewaltenteilung

d) Verantwortlichkeit der Regierung (Abwählbarkeit)

e) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

f) Unabhängigkei der Gerichte

g) Mehrparteienprinzip

h) Chancengleichheit der Parteien

i) Recht auf Opposition

j) Gewaltverbot, Willkürverbot (§ 92 STGB)

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