§ 55 GG

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Amt und Mitgliedschaft in einer Partei muss ruhen.
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Revision as of 12:02, 22 December 2006

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Amt und Mitgliedschaft in einer Partei muss ruhen.

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