§ 62 GG

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Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.
Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.
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Inhalt:
 
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Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: [[§ 63 GG]]
 
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Ernennung der Minister: [[§ 64 GG]]
 
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Verteilung der Verantwortung: [[§ 65 GG]]
 
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Befehlsgwalt über die Streitkräfte: [[§ 65a GG]]
 
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Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 66 GG]]
 
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Misstrauensvotum: [[§ 67 GG]]
 
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Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung: [[§ 68 GG]]
 
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Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit: [[§ 69 GG]]
 
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 10:26, 22 December 2006

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


Die Bundesregierung ist ein Kollegialorgan. Die Verfassung weist entweder dem Kanzler, besonderen Ministern oder der Regierungs als Kollegium Kompetenzen zu.

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