Rechtswidrigkeit

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Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Es gibt den '''objektiven''' Erlaubnistatbestand und den '''subjektiven Erlaubnistatbestand''' (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
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Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum '''Erlaubnisirrtum''' (SV) und zum '''Erlaubnistatbestandsirrtum''' (Recht).  Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt, ohne Rechtfertigung handelt. Möglich ist auch, dass der Täter ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen verwirklicht
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Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum '''Erlaubnisirrtum''' (SV) und zum '''Erlaubnistatbestandsirrtum''' (Recht).  Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt, ohne Rechtfertigung handelt. Möglich ist auch, dass der Täter ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen verwirklichtIn beiden Fällen handelt er rechtswidrig und die Regeln des '''Versuchs''' sind anzuwenden.
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In beiden Fällen handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.
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Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die '''Duldungspflicht''' des Opfers.
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die '''Duldungspflicht''' des Opfers.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 16:42, 11 December 2006

Definition: Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.

Erlaubnistatbestaände können auch dem Gewohnheitsrecht entsprechen. (etwa Einwilligung?)

Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand (Wissen und Wille), insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).

Es kann über den Erlaubnistatbestand zum Irrtum kommen, zum Erlaubnisirrtum (SV) und zum Erlaubnistatbestandsirrtum (Recht). Dies gilt nur wenn der Täter in dem Glauben sein Handeln sei gerechtfertigt, ohne Rechtfertigung handelt. Möglich ist auch, dass der Täter ein gerechtfertigten Tatbestand ohne von der Rechtfertigung zu wissen verwirklichtIn beiden Fällen handelt er rechtswidrig und die Regeln des Versuchs sind anzuwenden.

Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.

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