Objektive Zurechenbarkeit
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a)'''Schutzzweck der Norm''' | a)'''Schutzzweck der Norm''' | ||
- | b) '''Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko''' | + | b) '''Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko''' (auch Unbeherrschbarkeit) |
c) '''freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung''' | c) '''freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung''' |
Revision as of 15:07, 4 December 2006
Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Bei der Bewertung der Gefahr ist folgendes zu beachten:
a)Schutzzweck der Norm
b) Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
c) freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
d) eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
e) Risikoverringerung
Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:
a) Atypischer Kausalverlauf
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang