Vorsatz

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Maßgebender '''Zeitpunkt''' ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
Maßgebender '''Zeitpunkt''' ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
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'''Wille:'''
 
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a) Absicht (sicherer und möglicher Erfolg gewollt)
 
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b) direkter Vorsatz (dolus directus: sicherer Erfolg gebilligt)
 
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c) Eventualvorsatz (dolus eventualis: möglicher Erfolg gebilligt; schwierige Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
 
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d) alternativer Vorsatz (dolus alternativus: Unwissen ob ein verhalten einen von zwei widersprüchlichen TBs erfüllt)
 
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Beispiel: Verfolgter schießt auf Verfolger und seinen hund um wenigstens einen zu treffen.
 
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Konsequenzen (umstritten): a) Vorsatz je nach Erfolg b) schlimmerer Vorsatz unabhängig von Erfolg
 
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'''Wissen:'''
 
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keine Kenntnis des Rechts notwendig
 
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Kenntnis der TB-Art ausreichend (Schuss in die Menge)
 
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TB-Irrtum (Wessels 90ff)
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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[[category: Definitionen des Strafrechts]]
 

Revision as of 11:25, 7 November 2006

Definition:Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

Maßgebender Zeitpunkt ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)

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