Verfassungsorgane
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+ | Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. | ||
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+ | '''Abgeordneter''' [[§ 38 GG]] | ||
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+ | Entscheidend ist I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion. | ||
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+ | Aus ihnen abzuleiten sind das Recht auf Fraktionsbildung, Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Teilhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit. | ||
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+ | Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu [[§ 21 GG]]. | ||
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+ | '''Untersuchungsausschuss''' [[§ 44 GG]] | ||
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+ | Untersuchungsausschüsse dienen insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen. | ||
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+ | In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen. | ||
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+ | Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden. | ||
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+ | Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen. | ||
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+ | Wehrbeauftrager des Bundestages: [[§ 45b GG]] | ||
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+ | Petitionssausschuss: [[§ 45c GG]] | ||
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+ | Idemnität und Immunität der Abgeordneten: [[§ 46 GG]] | ||
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+ | Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: [[§ 47 GG]] | ||
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+ | Ansprüche der Abgeordneten: [[§ 48 GG]] | ||
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+ | Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer. | ||
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+ | Gesetzesinitiativrecht | ||
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+ | Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: [[§ 52 GG]] | ||
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+ | Beteiligung der Bundesregierung: [[§ 53 GG]] | ||
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+ | Zusammensetzung: '''[[§ 62 GG]]''' | ||
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+ | Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: [[§ 63 GG]] | ||
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+ | Ernennung der Minister: '''[[§ 64 GG]]''' | ||
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+ | Verteilung der Verantwortung: '''[[§ 65 GG]]''' | ||
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+ | Befehlsgwalt über die Streitkräfte: '''[[§ 65a GG]]''' | ||
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+ | Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 66 GG]] | ||
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+ | Misstrauensvotum: [[§ 67 GG]] | ||
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+ | Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung: [[§ 68 GG]] | ||
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+ | Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit: [[§ 69 GG]] | ||
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+ | '''Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen''' | ||
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+ | Es wird die Übereinstimmung von Beschluss und Veröffentlichung überprüft. | ||
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+ | Es wird die formale Verfassungsmäßigkeit geprüft. | ||
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+ | Es wird die materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft. | ||
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+ | Bei je evidenten Zweifeln, kann das Gesetz abgelehnt werden. | ||
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+ | Wahl durch die Bundesversammlung: [[§ 54 GG]] | ||
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+ | Berufs- und Gewerbeverbot: [[§ 55 GG]] | ||
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+ | Amtseid: [[§ 56 GG]] | ||
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+ | Vertretung: [[§ 57 GG]] | ||
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+ | Gegenzeichnung der Regierung: [[§ 58 GG]] | ||
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+ | Völkerrechtliche Vertretungsmacht: [[§ 59 GG]] | ||
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+ | Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begandfigungsrecht: [[§ 60 GG]] | ||
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+ | Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht: [[§ 61 GG]] | ||
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- | + | = Bundesverfassungsgericht ([[§ 94 GG]])= | |
+ | (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. | ||
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+ | (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. | ||
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+ | '''Zweck''' | ||
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+ | Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat. | ||
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+ | Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen. | ||
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+ | Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan. | ||
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+ | Wird die Nichtigerklärung entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist. | ||
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+ | Kommt es lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert. | ||
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+ | Die einstweilige Anordnung ist in [[§ 32 BVerfGG]] geregelt. | ||
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+ | '''Prinzipien der Rechtssprechung''' | ||
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+ | Verfassungskonforme Auslegung meint den Grundsatz ein Gesetz, wenn man sowohl widrig als auch konform auslegen kann, als legitim zu erachten. | ||
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+ | Das Prinzip der Zurückhaltung kommt bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen, wo ein Ermessensensspielraum besteht und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt, zum tragen. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung). | ||
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+ | Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745) | ||
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+ | '''Inhalt''' | ||
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+ | Zuständigkeit: '''[[§ 93 GG]]''', [[§ 13 BVerfGG]] | ||
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+ | Stellung und Sitz des Gerichts: [[§ 1 BVerfGG]] | ||
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+ | Senate: [[§ 2 BVerfGG]] | ||
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+ | Qualifikation für das Richteramt: [[§ 3 BVerfGG]] | ||
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+ | Amtszeit der Richter: [[§ 4 BVerfGG]] | ||
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+ | Wahlorgane: [[§ 5 BVerfGG]] | ||
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+ | Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: [[§ 9 BVerfGG]] | ||
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+ | Ernennung der Gewählten: [[§ 10 BVerfGG]] | ||
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+ | Vereidigung der Richter: [[§ 11 BVerfGG]] | ||
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+ | Recht auf jederzeitige Entlassung: [[§ 12 BVerfGG]] | ||
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+ | Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: [[§ 15 BVerfGG]] | ||
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+ | Kammern; Berichterstatter: [[§ 15a BVerfGG]] | ||
[[category: Nupedia]] | [[category: Nupedia]] |
Revision as of 17:02, 18 November 2007
Den Verfassungsorganen obliegt die politische Führung des Staates.
Die Verfassungsorgane sind einander zu Rücksichtsnahme und Ausgleich verpflichtet durch den ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue.
Contents |
Bundestag
Funktion
- Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
- Kontrolle (insb. der Regierung)
Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen
- Repräsentation
- Kreationsfunktion
Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.
Abgeordneter § 38 GG
Entscheidend ist I 2. Aus ihm ergibt sich die Freiheit des Mandates und die Repräsentationsfunktion.
Aus ihnen abzuleiten sind das Recht auf Fraktionsbildung, Informationsrecht, Rederecht, Stimmrecht, Teilhabe an Ausschüssen, Immunität, Idemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnehmerecht, Gleichheit der Abgeordneten und die Unabhängigkeit des Mandats von der Parteizugehörigkeit.
Der Artikel steht in einem Spannungsfeld zu § 21 GG.
Beschlüsse
- Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
- qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
- qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
- doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
Fraktionen
Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
- Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
- Partei im Organstreitverfahren
- gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
Untersuchungsausschuss § 44 GG
Untersuchungsausschüsse dienen insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.
In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.
Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.
Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
Inhalt
Wahl; Abgeordneter: § 38 GG
Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG
Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG
Wahlprüfung: § 41 GG
Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG
Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG
Untersuchungsausschüsse: § 44 GG
Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG
Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG
Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG
Petitionssausschuss: § 45c GG
Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG
Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG
Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG
Bundesrat
Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.
Kompetenz
Gesetzesinitiativrecht
Gesetzesbeschlussrecht
Inhalt
Aufgabe: § 50 GG
Zusammensetzung: § 51 GG
Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG
Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG
Bundesregierung
Zusammensetzung: § 62 GG
Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers: § 63 GG
Ernennung der Minister: § 64 GG
Verteilung der Verantwortung: § 65 GG
Befehlsgwalt über die Streitkräfte: § 65a GG
Berufs- und Gewerbeverbot: § 66 GG
Misstrauensvotum: § 67 GG
Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung: § 68 GG
Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit: § 69 GG
Bundespräsident
Funktionen
- Repräsentation
- Integration
- Notariat (Ernennungen und Unterzeichnungen)
Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen
Es wird die Übereinstimmung von Beschluss und Veröffentlichung überprüft.
Es wird die formale Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Es wird die materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft.
Bei je evidenten Zweifeln, kann das Gesetz abgelehnt werden.
Inhalt
Wahl durch die Bundesversammlung: § 54 GG
Berufs- und Gewerbeverbot: § 55 GG
Amtseid: § 56 GG
Vertretung: § 57 GG
Gegenzeichnung der Regierung: § 58 GG
Völkerrechtliche Vertretungsmacht: § 59 GG
Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begandfigungsrecht: § 60 GG
Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht: § 61 GG
Bundesverfassungsgericht (§ 94 GG)
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Zweck
Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.
Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.
Status
Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan.
Kompetenz
Wird die Nichtigerklärung entschieden gilt entweder bei formeller Verfassungswidrigkeit das ganze Gesetz als nichtig oder bei materieller Verfassungswidrigkeit lediglich einzelne Normen, wenn die möglich ist.
Kommt es lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit so geschieht die mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des gesetzgebers oder um kein Rechtsvakuum entstehen zulassen (Etwa Haushaltsgesetze). Hier wird die übergangsweise Anwendung durch eine befristete Pflicht zur Neuregelung legitimiert.
Die einstweilige Anordnung ist in § 32 BVerfGG geregelt.
Prinzipien der Rechtssprechung
Verfassungskonforme Auslegung meint den Grundsatz ein Gesetz, wenn man sowohl widrig als auch konform auslegen kann, als legitim zu erachten.
Das Prinzip der Zurückhaltung kommt bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen, wo ein Ermessensensspielraum besteht und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt, zum tragen. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).
Der amerikanische surpreme court entwickelte die political question doctrine, welche es verbietet in politischen Fragen zu entscheiden, die lehnt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab, neigt aber zu Zurückhaltung. "Unter politischen Rechtstreitigkeiten sind dabei solche Rechtsstreitiglkeitem zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten wird und wo Politik selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beutteilung gemacht wird." (StatusBericht N25, S. 745)
Inhalt
Zuständigkeit: § 93 GG, § 13 BVerfGG
Stellung und Sitz des Gerichts: § 1 BVerfGG
Senate: § 2 BVerfGG
Qualifikation für das Richteramt: § 3 BVerfGG
Amtszeit der Richter: § 4 BVerfGG
Wahlorgane: § 5 BVerfGG
Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: § 9 BVerfGG
Ernennung der Gewählten: § 10 BVerfGG
Vereidigung der Richter: § 11 BVerfGG
Recht auf jederzeitige Entlassung: § 12 BVerfGG
Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: § 15 BVerfGG
Kammern; Berichterstatter: § 15a BVerfGG