Versicherungsmissbrauch

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Geschützt ist das Vermögen der Versicherung.
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Überlassen meint die Übertragung der Sachherrschaft.

Current revision as of 10:05, 2 December 2007

Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

Schutzgut

Geschützt ist das Vermögen der Versicherung.


Tathandlung

Das Beiseiteschaffen erfasst insbesondere das Verbergen durch räumliche Entziehung oder Verstecken um bei Versicherungen den Anschein des Abhandenkommens zu erwecken

Überlassen meint die Übertragung der Sachherrschaft.

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