Prüfung eines Freiheitsrechts
From Ius
Line 9: | Line 9: | ||
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt. | Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt. | ||
+ | |||
+ | ("''Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.''") | ||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Umfang und Maßstab der Prüfung''' | ||
+ | |||
+ | Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte. | ||
+ | |||
+ | ("Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. | ||
+ | Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht | ||
+ | Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst. ") | ||
Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig. | Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig. | ||
+ | |||
+ | ("''Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. | ||
+ | Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. | ||
+ | Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.''") | ||
Revision as of 14:48, 18 July 2007
Allgemeines
Freiheitsrechte prüft man vor Gleichheitsrechten!
Die besonderen Freiheitsrecht prüft man vor der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.
("Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.")
Umfang und Maßstab der Prüfung
Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte.
("Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst. ")
Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.
("Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.")
I Schutzbereich
Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate".
- sachlicher Schutzbereich
- persönlicher Schutzbereich
- Grundrechtskonkurrenzen
II Eingriff
- klassischer Eingriffsbegriff
- moderner Eingriffsbegriff
III Rechtfertigung
- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
(Zuständigkeit, Verfahren, Form, S-S Zitiergebot)
- materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
(S-S Bestimmtheitsgrundsatz, S-S Einzelfallverbot, S-S Verhältnismäßigkeit, S-S Wesensgehaltgarantie)
- verfassungsunmittelbare Schranke
- verfassungsimmanente Schranken
- praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
- Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
- Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke
- Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes, Wesentlichkeitsgarantie und Parlamentsvorbehalt
(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)