§ 241 BGB

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Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).
Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).
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Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.
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Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.
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''b) primäre und sekundäre Leistungspflichten''
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Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.
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Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht. Sie schützen das Integritätsinteresse. Nach [[§ 311 BGB]] II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.
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Durch Rückgriff auf [[§ 242 BGB]] und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.
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''c) Rechtsfolge''
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Aus der Verletzung der Schutzpflichten kann man auf Schadensersatz klagen.

Revision as of 09:13, 11 July 2007

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.



Definition

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.


Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).


Leistungspflicht

Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.

a) Haupt- und Nebenleistungspflichten

Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.

b) primäre und sekundäre Leistungspflichten

Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.

c) Leistungshandlung und Leistungserfolg

Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.


Schutzpflicht

a) Definition

Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht. Sie schützen das Integritätsinteresse. Nach § 311 BGB II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.

b) Konkretisierung

Durch Rückgriff auf § 242 BGB und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.

c) Rechtsfolge

Aus der Verletzung der Schutzpflichten kann man auf Schadensersatz klagen.


Abgrenzung

a) Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.

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