§ 334 BGB

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'''Zurückweisung des Rechts durch den Dritten'''
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'''Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten'''
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Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
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Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
   
   
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[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 09:08, 12 June 2007

Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.


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