§ 242 BGB

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Die Pflicht gilt über den Wortlaut hinaus auch für den Gläubiger.
 
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Über den Wortlaut hiansu gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.
Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität.  
Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität.  
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Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.
Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.
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Dies ist eine Norm des '''Billigkeitsrechts''', jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.
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'''Funktionen'''
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Treu und Glauben ist ein '''Handlungsmaßstab''' für die Parteien und ein '''Entscheidungsmaßstab''' für die Richter.
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* Billigkeit
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Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.
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* Rechtsfortbildung
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Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.
* Ergänzung
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* Schranke
* Schranke
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Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. (ergänzen mit Jauernig)
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Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte.
* Korrektur
* Korrektur
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Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in [[§ 313 BGB]] normiert.
Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in [[§ 313 BGB]] normiert.
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Als Generalklausel bedarf diese Norm der '''Konkretisierung''' im Einzelfall. Diese geschieht anhand der Kriterien der Verkehrsitte, der objektiven Werte der Rechtsordnung und der Interessenabwägung. Im BGB finden sich folgende Konkretisierungen:
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Als Generalklausel bedarf diese Norm der Konkretisierung im Einzelfall. Diese geschieht anhand der Kriterien der Verkehrsitte, der objektiven Werte der Rechtsordnung und der Interessenabwägung. Im BGB finden sich folgende Konkretisierungen:
*Auslegung der Veträge: [[§ 157 BGB]]
*Auslegung der Veträge: [[§ 157 BGB]]

Revision as of 08:57, 5 April 2007

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Rang

Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Besser ist hier das schweizeriche ZGB: Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

Inhalt

Über den Wortlaut hiansu gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.

Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität.

Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen.

Dieser Rechtsgrundsatz ist zwingend der Parteidisposition entzogen.

Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.

Funktionen

  • Billigkeit

Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.

  • Rechtsfortbildung

Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.

  • Ergänzung

Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.

  • Schranke

Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte.

  • Korrektur

Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in § 313 BGB normiert.

Konkretisierung

Als Generalklausel bedarf diese Norm der Konkretisierung im Einzelfall. Diese geschieht anhand der Kriterien der Verkehrsitte, der objektiven Werte der Rechtsordnung und der Interessenabwägung. Im BGB finden sich folgende Konkretisierungen:

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