Privatautonomie

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'''Definition:''' Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.
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Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf [[§ 826 BGB]] und [[§ 242 BGB]], etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf [[§ 826 BGB]] und [[§ 242 BGB]], etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
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Rechtsausübungsschranken [[§ 14 GG]]/[[§ 903 BGB]]
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* Rechtsausübungsschranken [[§ 14 GG]]/[[§ 903 BGB]]
Rechtsausübungsschranken  welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter  (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.
Rechtsausübungsschranken  welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter  (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.

Revision as of 13:56, 1 March 2007

Definition: Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.


Grenzen

Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.

Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf § 826 BGB und § 242 BGB, etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.

Rechtsausübungsschranken welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.

  • Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung

Notwehr (§ 227 BGB); Notstand (§ 228 BGB); Selbsthilfe (§ 229 BGB ff)

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