Bundesstaat

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Im Grundsatz gilt [[§ 30 GG]].
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Die Verfassungsautonomie ist durch [[§ 28 GG]] zwischen Bund und Ländern geteilt.
Die Gesetzgebung ist durch [[§ 70 GG]] zwischen Bund und Ländern geteilt.
Die Gesetzgebung ist durch [[§ 70 GG]] zwischen Bund und Ländern geteilt.

Revision as of 12:18, 8 February 2007

Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind, aber auch der organisierte Staatenverbund selbst die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)

Voraussetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.


Abgrenzung

Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.

Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.


Ziel

Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.


Theorie

Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).


BRD

Im Grundsatz gilt § 30 GG.

Die Verfassungsautonomie ist durch § 28 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Gesetzgebung ist durch § 70 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Verwaltung ist durch § 83 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Rechtsprechung ist nach § 92 GG zwoschen Bund und Ländern zugeteilt.

Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird trotz § 30 GG in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).

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