Finanzverfassung

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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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* Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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2) Primäre Horizontale Zuordnung
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* Primäre Horizontale Zuordnung
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3) Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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4) Ergänzungszahlung durch Bund
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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'''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
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Die Verteilung der Finanzen findet unter '''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
(Degenhart 90-95)
(Degenhart 90-95)
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 08:14, 23 January 2007

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und § 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

  • Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
  • Primäre Horizontale Zuordnung
  • Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse

(Degenhart 90-95)

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