Bundesstaat

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Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.
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Ein Bundesstaat steht in '''Abgrenzung''' zum föderaleren Staatenbund und zum unitarischeren Einheitsstaat.
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'''Abgrenzung'''
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'''Ziel''' des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.  
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Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.
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Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.
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'''Ziel'''
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Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.  
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'''Theorie'''
Es gibt keine ausgearbeitete '''Bundesstaatstheorie''', auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
Es gibt keine ausgearbeitete '''Bundesstaatstheorie''', auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).
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Die '''BRD''' ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
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'''BRD'''
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Kooperativer Bundesstaat (?)
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Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in [[§ 28 GG]] I deutlich und in [[§ 72 GG]] II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).
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Föderalismusreform (?)
 
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 08:47, 6 February 2007

Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind (Gliedstaaten: Länder), aber auch der organisierte Staatenverbund selbst(Gesamtstaat: Bund) die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)

Vorrausetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.

Abgrenzung

Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.

Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.

Ziel

Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.

Theorie

Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).

BRD

Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).

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