§ 182 BGB

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'''Definition:''' Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.
Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der '''Schutz''' des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft '''Aufsichtsrecht''') oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft '''Rechtsbeteiligung''').
Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der '''Schutz''' des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft '''Aufsichtsrecht''') oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft '''Rechtsbeteiligung''').
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Zustimmung kann durch die vorherige '''Einwilligung''' (183,1)oder die nachträgliche '''Genehmigung''' (184 I) erfolgen.
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Die Einwilligung ist bis zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes widerrufbar, die Genehmigung allerdings ist nicht widerrufbar.
[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 16:30, 9 January 2007

Zustimmung

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.


§ 183 BGB

§ 184 BGB

§ 185 BGB

Definition: Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.

Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der Schutz des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft Aufsichtsrecht) oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung).

Zustimmung kann durch die vorherige Einwilligung (183,1)oder die nachträgliche Genehmigung (184 I) erfolgen.

Die Einwilligung ist bis zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes widerrufbar, die Genehmigung allerdings ist nicht widerrufbar.

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