Sozialstaatsgebot

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Das Sozialstaatsgebot bedarf der Entfaltung durch den Gesetzgeber. Es wirkt für ihn als Pflicht und als Schranke. Es stellt jedoch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger da. Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit).
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Das Sozialstaatsgebot bedarf der Entfaltung durch den Gesetzgeber. Es wirkt für ihn als Pflicht und als Schranke. Es stellt jedoch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger da. Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit)([[BVerfG 59, 231]]).
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 10:38, 8 January 2007

Das Sozialstaatsgebot bedarf der Entfaltung durch den Gesetzgeber. Es wirkt für ihn als Pflicht und als Schranke. Es stellt jedoch keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger da. Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit)(BVerfG 59, 231).

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