Finanzverfassung

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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der '''gesonderten Ausgabentragung''' festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der '''gesonderten Ausgabentragung''' festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In § 106 GG und 107 GG wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern

Revision as of 20:26, 22 January 2007

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und § 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern

2) Primäre Horizontale Zuordnung

3) Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)

4) Ergänzungszahlung durch Bund

Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse

(Degenhart 90-95)

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