Zubehör

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Definition: Zubebör sind bewegliche Sachen, welche kein Bestandteil der Hauptsache sind, aber dauernd der Hauptsache untergeordnet dienen und mit ihr in einer räumlichen bezeihung stehen.
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#redirect: [[§ 97 BGB]]
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Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der hauptsache mit übereignet.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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Revision as of 14:08, 16 December 2006

  1. redirect: § 97 BGB
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