Rechtsgeschäft

From Ius

(Difference between revisions)
Line 14: Line 14:
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
-
 
-
'''Auslegung:'''
 
-
 
-
Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine Erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?
 
-
 
-
Die '''einfache''' Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
 
-
 
-
Die '''natürliche''' Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
 
-
 
-
Die '''normative''' Auslegung kommt den interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
 
-
 
-
Die '''ergänzende''' Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
 
-
 
-
'''Abgrenzung zur Gefälligkeit'''
 
-
 
-
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
 
-
 
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]

Revision as of 13:15, 16 December 2006

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Arten:

a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung)

b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Personal tools