§ 259 StGB
From Ius
(Difference between revisions)
Line 8: | Line 8: | ||
---- | ---- | ||
- | [[category: Paragraphen des | + | [[category: Paragraphen des Strafrechts]] |
Revision as of 14:44, 20 January 2007
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.