Objektive Zurechenbarkeit
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- | + | * '''Schutzzweck der Norm''' | |
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- | + | * '''eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten''' | |
- | + | * '''Risikoverringerung''' | |
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Revision as of 06:45, 25 January 2007
Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Bei der Bewertung der Gefahr ist folgendes zu beachten:
- Schutzzweck der Norm
- Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
- freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
- eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
- Risikoverringerung
Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:
- Atypischer Kausalverlauf
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang