Strafrecht

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3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR
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'''Geltungsbereich'''
 
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Inlandstaten: Gebiets-, Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz
 
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Auslandstaten:
 
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Schutzprinzip (Straftaten gegen inländische Rechtsgüter, gegen Deutsche)
 
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Weltrechtsprinzip (Straftaten gegen international geschütze Rechtsgüter)
 
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Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können)
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 11:48, 1 December 2006

Definition: Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.

Zweck:Das Strafrecht schützt a) individuelle und b) kollektive Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum, Sichherheit im Straßenverkehr).

Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch (Verbandsstrafrecht).

Die Gliederung des StraR:

1. materielles StrafR

Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVG, WStG (§2 JGG u.a.)

2. StrafproßessR

StPO, GVG, StVollzG, JGG

3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR

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