Freiheitlich-demokratische Grundordnung

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Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und aufgenommen in § StGB.
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Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91. Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet. Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt einer dynamischen Verfassung und Demokratie.
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Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.
a) Achtung der MenschenR
a) Achtung der MenschenR

Revision as of 13:23, 17 November 2006

Das Grundgesetz verweist auf die freiheitlich demokratische Grundordnung in den §§ 10, 11, 73, 87a und ursprünglich nur in den §§ 18, 21 und 91. Die Stellung des Begriffs legt seine grundlegende Bedeutung nahe. Er betont die Einheit von Demokratie und Freiheit und setzt damit einen Gegensatz zur relativen formalen Demokratie, welcher die Rechtfertigung zur Wehrhaftigkeit und Werthaftigkeit bietet und ein Gegengewicht zum Mehrheitsprinzip bietet. Der Begriff ist der unveränderbare archimedische Punkt einer dynamischen Verfassung und Demokratie.

Definiert durch BVerfGE 2,1 (SRP) und 5,85 (KPD) und zuvor schon in § 92 StGB.

a) Achtung der MenschenR

b) Volksouverenität

c) Gewaltenteilung

d) Verantwortlichkeit der Regierung (Abwählbarkeit)

e) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

f) Unabhängigkei der Gerichte

g) Mehrparteienprinzip

h) Chancengleichheit der Parteien

i) Recht auf Opposition

j) Gewaltverbot, Willkürverbot (§ 92 STGB)

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