Strafrecht

From Ius

(Difference between revisions)
Line 16: Line 16:
'''Die Sanktionen des StrafR:'''
'''Die Sanktionen des StrafR:'''
-
Hauptstrafen: Freiheitsstrafe([[§ 38 StGB ]]ff; [[§ 56 StGB ]]ff) und Geldstrafe([[§ 40 StGB ]]ff)
+
Hauptstrafen: Freiheitsstrafe([[§ 38 StGB]]ff; [[§ 56 StGB]]ff) und Geldstrafe([[§ 40 StGB]]ff)
Nebenstrafen: Vermögensstrafe([[§ 43a]]) und Fahrverbot([[§ 44]]) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
Nebenstrafen: Vermögensstrafe([[§ 43a]]) und Fahrverbot([[§ 44]]) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)

Revision as of 11:30, 16 October 2006

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum).

Die Gliederung des StraR:

1. materielles StrafR

Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVO

2. StrafproßessR

StPO, GVG, JGG

3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR

Die Sanktionen des StrafR:

Hauptstrafen: Freiheitsstrafe(§ 38 StGBff; § 56 StGBff) und Geldstrafe(§ 40 StGBff)

Nebenstrafen: Vermögensstrafe(§ 43a) und Fahrverbot(§ 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)

Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust

Maßregeln: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. (Maßregeln(§ 61 StGBff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger (§ 20) verhängt.

Es gibt verschiedene Theorien über Strafzwecke. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.

Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.

Geltungsbereich

Inlandstaten: Gebiets-, Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Auslandstaten:

Schutzprinzip (Straftaten gegen inländische Rechtsgüter, gegen Deutsche)

Weltrechtsprinzip (Straftaten gegen international geschütze Rechtsgüter)

Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können)

Strafrecht in Europa

Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtlihce Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.

Personal tools