Handlung

From Ius

(Difference between revisions)
 
(2 intermediate revisions not shown)
Line 6: Line 6:
'''Abgrenzung'''
'''Abgrenzung'''
-
* Naturereignisse
+
Bei bloßen Naturereignissen und Handlungen von juristischer Personen oder von Tieren ist kein menschliches Handeln gegeben. Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch durch die Entwicklung eines Verbandsstrafrechts.
-
* Handlungen juristischer Personen und Tieren
+
In den Fällen von Hypnose, Schlaf, Bewusstlosigkeit, äußerer Gewalt (vis absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva), Reflex und Schreckreaktion (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.
-
 
+
-
In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.
+
-
 
+
-
* Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit  
+
-
 
+
-
* äußere Gewalt (vis absoluta)
+
-
 
+
-
(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)
+
-
 
+
-
* Reflex, Schreckreaktion
+
-
 
+
-
(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
+
-
 
+
-
In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.
+
'''Kausale Handlungslehre'''
'''Kausale Handlungslehre'''
-
Eine Handlung ist jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg.
+
Nach der kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.  
-
Probleme: Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte, Versuch
+
Die Handlungslehre kann Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte und den Versuch nur unzureichend erfassen.
'''Finale Handlungslehre'''
'''Finale Handlungslehre'''
-
Eine Handlung ist jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten.
+
Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten. Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.  
-
Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung.
+
Die Handlungslehre kann Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte nur unzureichend erfassen.
-
 
+
-
Probleme: Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte
+
'''Soziale Handlungslehre'''
'''Soziale Handlungslehre'''
-
Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten.
+
Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten. Der Vorsatz hat eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.
-
 
+
-
 
+
-
'''Abgrenzung der Handlungslehren'''
+
-
 
+
-
Beispiel: Eine Krankenschwester verabreicht ahnungslos eine tödliche Dosis.
+
-
 
+
-
Die kausale Lehre unterscheidet diese Handlung nicht von einer Tötungshandlung. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.
+
-
 
+
-
Die finale Lehre sieht eine eigene Handlung vorliegen. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.
+
-
 
+
-
Die soziale Lehre sieht ebenfalls eine eigene Handlung vorliegen. Der Vorsatz hat aber eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.
+
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Current revision as of 20:08, 5 November 2007

Definition

Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.


Abgrenzung

Bei bloßen Naturereignissen und Handlungen von juristischer Personen oder von Tieren ist kein menschliches Handeln gegeben. Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch durch die Entwicklung eines Verbandsstrafrechts.

In den Fällen von Hypnose, Schlaf, Bewusstlosigkeit, äußerer Gewalt (vis absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva), Reflex und Schreckreaktion (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten) ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.


Kausale Handlungslehre

Nach der kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.

Die Handlungslehre kann Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte und den Versuch nur unzureichend erfassen.


Finale Handlungslehre

Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten. Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.

Die Handlungslehre kann Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassungsdelikte nur unzureichend erfassen.


Soziale Handlungslehre

Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten. Der Vorsatz hat eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.

Personal tools