Arten des Besitzes

From Ius

(Difference between revisions)
 
Line 1: Line 1:
-
'''Fremdbesitz und Eigenbesitz (Wille)'''
+
'''Fremdbesitz und Eigenbesitz''' (Wille)
Der Besitzer kann Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer sein je nachdem, ob er die Sache so besitzt, als ob sie ihm gehöre (Eigenbesitzer nach [[§ 872 BGB]]) oder ob er bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten anerkennt. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille des Besitzers.
Der Besitzer kann Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer sein je nachdem, ob er die Sache so besitzt, als ob sie ihm gehöre (Eigenbesitzer nach [[§ 872 BGB]]) oder ob er bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten anerkennt. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille des Besitzers.

Current revision as of 17:30, 17 October 2007

Fremdbesitz und Eigenbesitz (Wille)

Der Besitzer kann Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer sein je nachdem, ob er die Sache so besitzt, als ob sie ihm gehöre (Eigenbesitzer nach § 872 BGB) oder ob er bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten anerkennt. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille des Besitzers.


Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) (Grad der Sachbeziehung)

Der direkte Besitzer kann nicht auf die Sache nicht direkt zugreifen. Im sind ein oder mehrere (§ 871 BGB) mittelbare Besitzer vorgeschaltet.

a) Voraussetzungen

  • Besitzmittlungsverhältnis

Als Besitzmittlungsverhältnis kommt allgemein jedes Rechtsverhältnis in Betracht, aufgrund dessen dem Besitzmittler bezüglich der Sache konkrete Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille der Besitzer.

  • Anerkennung des Unter- und Oberbesitzes

Der Besitzmittler muss als Unterbesitzer den mittelbaren Besitzer als Oberbesitzer mit stärkerer Rechtsstellung anerkennen und der Oberbesitzer muss den Willen zur Ausübung des mittelbaren Besitzes haben.

Eine Mieter ist beispielsweise Besitzmittler und Unterbesitzer in Bezug auf die Mietsache, der Vermieter ist Oberbesitzer und mittelbarer Besitzer, wenn ihm der Besitzmittler tatsächliche Einflussmöglichkeit vermittelt.

  • zeitliche Beschränkung

Das Besitzmittlungsverhältnis muss vorübergehend sein, wobei es gleichgültig ist, ob die Zeitdauer von vornherein bestimmt ist oder nicht.

  • Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

Dem mittelbaren Besitzer muss gegen den Besitzmittler ein Herausgabeanspruch bestehen.

b) Bedeutung

Der mittelbare Besitz wird vom Gesetz grundsätzlich gleichbehandelt wie der unmittelbare Besitz. Der mittelbare Besitzer genießt wie der unmittelbare Besitzer den Schutz gegenüber verbotener Eigenmacht, indem er die Besitzschutzansprüche der § 861 BGB und § 862 BGB geltend machen kann (§ 869 BGB). Es steht ihm aber auch das Selbsthilferecht des § 859 BGB zu, auch wenn dies in § 869 BGB nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Besitzschutzansprüche und das Selbsthilferecht hat der mittelbare Besitzer aber nur dann, wenn verbotene Eigenmacht gegenüber den unmittelbaren Besitzer verübt wird. Gegenüber Eingriffen Dritter ist der mittelbare Besitz auch nach § 823 BGB I geschützt. Die Anwendung von § 823 BGB I entfällt jedoch des unmittelbaren Besitzers in den mittelbaren Besitz. Der mittelbare Besitz kann insoweit auch nicht Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein. Der mittelbare Besitzer hat aber gegen den unmittelbaren Besitzer die Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder aus § 812 BGB und § 985 BGB. Der mittelbare Besitz erfüllt bei beweglichen Sachen grundsätzlich auch die Publizitätsfunktion wie der unmittelbare Besitz. In den § 930 BGB und § 931 BGB lässt das Gesetz die Einräumung des mittelbaren Besitzes für die äußerliche Erkennbarkeit des Eigentumübergangs genügen. Auch die Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB I) gilt für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 BGB III).


Besitzdiener (§ 855 BGB) (soziale Einordnung des Herrschenden)

siehe Normtext

Es genügt, dass ein tatsächliches Weisungs- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Das Rechtsverhältnis braucht nicht wirksam zu sein.


Teilbesitz (§ 865 BGB) (Möglichkeit allein oder mit anderen Besitz auszuüben)


Mitbesitz (§ 866 BGB)

Können mehrere die Sache nur zusammen gemeinschaftlich benutzen und sind also tatsächlich aufeinander angewiesen, so liegt gesamthänderischer Besitz vor.

Können mehrere Personen die Sache jeder für sich neben den anderen benutzen, so liegt einfacher Mitbesitz vor.

Mitbesitz ist auf der Stufe des mittelbaren wie des unmittelbaren Besitzes möglich.

Personal tools