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Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestaimmbarkti seines Inhaltes, den Leistungspflichten.
 
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'''Bestimmung durch Parteivereinbarung'''
 
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Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote ([[§ 134 BGB]]), Sitten ([[§ 138 BGB]] I), Treu und Glauben ([[§ 242 BGB]]), AGB ([[§ 305 BGB]] ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen ([[§ 311b BGB]] II) und über den Nachlass eines Dritten ([[§ 311b BGB]] IV).
 
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'''Bestimmung durch eine Partei oder durch einen Dritten'''
 
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Die Bestimmung der Pflichten kann einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in [[§ 315 BGB]] ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.
 
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'''Bestimmung durch dispositives Recht'''
 
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Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.
 
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[[category: Bürgerliches Recht]]
 

Current revision as of 08:24, 6 April 2007

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