Straftat
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- | Vorsatz | + | Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes. |
- | Begehung wird in Gegensatz zu | + | Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert. |
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- | Tatbestand (imputatio facti) | + | * Tatbestand (''imputatio facti'') |
- | + | * objektive Bedingungen der Strafbarkeit | |
- | + | * Rechtswidrigkeit (''applicatio legis ad factum'') | |
- | Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe | + | * Schuld (''imputatio iuris'') |
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+ | * Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe | ||
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+ | * Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse | ||
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Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen. | Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen. | ||
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Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld. | Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld. | ||
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Current revision as of 19:50, 6 November 2007
Definition
Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.
Grundform
Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.
Aufbau
- Tatbestand (imputatio facti)
- objektive Bedingungen der Strafbarkeit
- Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
- Schuld (imputatio iuris)
- Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
- Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse
Unwert
Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.
Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.
Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.
Unrecht
Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.