Vorsatz

From Ius

(Difference between revisions)
 
(One intermediate revision not shown)
Line 1: Line 1:
-
'''Definition:''' Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. '''(1)'''
+
#redirect: [[§ 15 StGB]][[category: Stichworte des Strafrechts]]
-
 
+
-
'''Doppelnatur'''
+
-
 
+
-
Der Vorsatz wird entsprechen der sozialen Handlungslehre im tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Diese ist idR durch das Unrecht indiziert.
+
-
 
+
-
'''Bezugsobjekte'''
+
-
 
+
-
* deskriptive Tatbestandsmerkmale
+
-
 
+
-
* normative Tatbestandsmerkmale
+
-
 
+
-
* Kausalität
+
-
 
+
-
* objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen
+
-
 
+
-
Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.
+
-
 
+
-
'''Zeitpunkt'''
+
-
 
+
-
Maßgebender Zeitpunkt ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
+
-
 
+
-
 
+
-
----
+
-
 
+
-
'''1.''' Roxin, Strafrecht AT/I, S. 437
+
-
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
+

Current revision as of 15:53, 17 February 2007

  1. redirect: § 15 StGB
Personal tools