Rechtswidrigkeit
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+ | * Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen ([[§ 193 StGB]]) | ||
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+ | * Erziehungsrecht | ||
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+ | * Festnahmerecht ([[§ 127 StPO]], § 87 StVollzG) | ||
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+ | * Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.) | ||
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+ | * Widerstandsrecht ([[§ 20 GG]]) | ||
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Current revision as of 15:28, 6 November 2007
Definition
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechtstatbestand verwirklicht und nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung ergibt sich aus der Kollision einen Unrechtstatbestandes und eines Erlaubnistatbestandes.
Es gibt den objektiven Erlaubnistatbestand und den subjektiven Erlaubnistatbestand, insbesondere der Rettungswille (Notstand), der Verteidigungswille (Notwehr) und die Kenntnis des Rechtsverzichts (Einwilligung).
Charakteristisch für die Rechtfertigung ist, dass sie das Opfer belastet indem sie den Täter entlastet. Dem entspricht die Duldungspflicht des Opfers.
Grundgedanke
Grundgedanke der Rechtfertigung ist eine Rechtsgutabwägung.
Diese wurde in den Fällen des § 32 StGB und § 227 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommen, welcher den generellen Vorrang des angegriffenen Interesses vor dem Interesse des Angreifers bestimmt.
Abwägung wird durch den Richter in den Fällen des § 34 StGB und § 904 BGB vorgenommen.
Abwägung durch das Opfer geschieht durch die Einwilligung.
Prüfungsreihenfolge
- Einwilligung
- erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 562b, 859, 1029 BGB)
- allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG)
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
- Erziehungsrecht
- Festnahmerecht (§ 127 StPO, § 87 StVollzG)
- Amtsbefugnisse (auch Dienstrechte, Amtspflichten) (§§ 81 ff StPO u.a.)
- Widerstandsrecht (§ 20 GG)