Privatautonomie

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'''Definition:''' Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.
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1. '''Schikaneverbot''' ([[§ 226 BGB]]): Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.
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Der bedeutendste Ausfluss der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (s.u.).  
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Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf [[§ 826 BGB]] und [[§ 242 BGB]], etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
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'''Grenzen'''
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2. [[§ 14 GG]]/[[§ 903 BGB]]: '''Rechtsausübungsschranken''' welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter  (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.
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* Schikaneverbot ([[§ 226 BGB]])
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Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.
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Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf [[§ 826 BGB]] und [[§ 242 BGB]], etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.
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3. '''Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung''':
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* Rechtsausübungsschranken [[§ 14 GG]]/[[§ 903 BGB]]
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a) Notwehr ([[§ 227 BGB]])
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Rechtsausübungsschranken  welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter  (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.
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b) Notstand ([[§ 228 BGB]])
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* Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung
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c) Selbsthilfe ([[§ 229 BGB]] ff)
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Notwehr ([[§ 227 BGB]]); Notstand ([[§ 228 BGB]]); Selbsthilfe ([[§ 229 BGB]] ff)
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 09:27, 5 April 2007

Definition: Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.

Der bedeutendste Ausfluss der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (s.u.).

Grenzen

Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.

Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf § 826 BGB und § 242 BGB, etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.

Rechtsausübungsschranken welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.

  • Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung

Notwehr (§ 227 BGB); Notstand (§ 228 BGB); Selbsthilfe (§ 229 BGB ff)

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