Zubehör

From Ius

(Difference between revisions)
 
(4 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
-
Definition: Zubebör sind bewegliche Sachen, welche kein Bestandteil der Hauptsache sind, aber dauernd der Hauptsache untergeordnet dienen und mit ihr in einer räumlichen bezeihung stehen.
+
#redirect: [[§ 97 BGB]][[category: Bürgerliches Recht]]
-
 
+
-
Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der hauptsache mit übereignet.
+
-
[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
+

Current revision as of 16:46, 20 January 2007

  1. redirect: § 97 BGB
Personal tools