Strafrecht

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'''Definition:''' Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.
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'''Zweck:'''Das Strafrecht schützt a) individuelle und b) kollektive Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum, Sichherheit im Straßenverkehr).  
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.  
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Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch (Verbandsstrafrecht).
 
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Die '''Gliederung''' des StraR:
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'''Normtypen'''
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1. materielles StrafR
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''a) Strafzumessungsregeln''
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Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVG, WStG (§2 JGG u.a.)
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''b) Prozessualregeln''
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2. StrafproßessR
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''c) Tatbestansregeln''
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StPO, GVG, StVollzG, JGG
 
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3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR
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Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.
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Current revision as of 19:51, 5 November 2007

Definition

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.


Normtypen

a) Strafzumessungsregeln

b) Prozessualregeln

c) Tatbestansregeln


Prinzipien

a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes

Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.

b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)

aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.

c) Nulla poena sine culpa

d) Audiatur et altera pars

e) Recht zu Schweigen

f) Unschuldsvermutung

g) In dubio pro reo

h) Resozialisierungsprinzip

i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)


Geltungsbereich

a) Gebietsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).

b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).

c) Schutzprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).

d) Weltrechtsprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).

e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.

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