Finanzverfassung

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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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'''Grundsatz'''
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In § 106 GG und 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.
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1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).
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2) Primäre Horizintale Zuordnung
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'''Steuerhoheit''' [[§ 106 GG]]
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3) Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]
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4) Ergänzungszahlung durch Bund
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* Vertikale Zuordnung
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Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der lebensverhältnisse
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Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
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Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
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Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.
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(Degenhart 90-95)
 
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 14:24, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.

Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).

Steuerhoheit § 106 GG

Finanzausgleich § 107 GG

  • Vertikale Zuordnung

Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern

  • Primäre Horizontale Zuordnung

Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern

  • Sekundäre Horizontale Zuordnung

Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)

  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.

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