Rechtsgeschäft

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'''Definition:''' Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft. (auch Medikus Rn 24)
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'''Definition:''' Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.  
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Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag (§ 1310 I 1 BGB) gelten.
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Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.
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Als Gegenbeispiel dür eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg kann das Wucherverbot (§ 138 BGB) gelten.
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Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
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Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.
'''Arten'''
'''Arten'''
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a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung u.a.)
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* einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
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b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
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* mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
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Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft
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'''Verpflichtungsgeschäft'''
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'''Wirksamkeit'''
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Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Käufer/Verkäufer zu Übergabe und Übereignung berechtigt/verpflichtet.
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'''Verfügungsgeschäft'''
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Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).
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'''Beispiel'''
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V verkauft am 1.5. an K1.
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V verkauft am 2.5. an K2.
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V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen.
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K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt.
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K1 hat keine Ansprüche gegen K2.
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Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.
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'''Kausale Geschäfte'''
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Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört. (Dies sind meist Verpflichtungsgeschäfte: Schenkung, Kauf u.a.)
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'''Abstrakte Geschäfte'''
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Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören. (Dies sind meist Verfügungsgeschäfte: konstitutive Schuldversprechen, Verpflichtung aus Scheck u.a.)
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Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund/kausales Geschäft zugrunde.
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Rechtsgründe:
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a) Schenkung (causa donandi)
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b) Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
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c) Tilgung (causa solvendi)
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'''Abstraktionsprinzip'''
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Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kauselem und abstrakten Geschäft.
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Vorteil:
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Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.
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Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.
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Nachteil:
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Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.
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Unverständlichkeit
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Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.
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u.a. (Brox 67-69)
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'''Gefälligkeit'''
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'''Auslegung'''
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Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.
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Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?
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Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.
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Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.
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Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.
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Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.
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Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)
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Die normative Auslegung kommt den interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch [[§ 157 BGB]] gedeckt.
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'''Realakte'''
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Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.
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Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 950 BGB]])
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'''rechtsgeschäftsähnliche Handlungen'''
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Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. ([[§ 170 BGB]]) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 09:04, 11 March 2007

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Wirksamkeit

Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.

Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.

Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.

Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)

Realakte

Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 950 BGB)

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 170 BGB) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.

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