Strafrecht

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[[category: stichworte des Strafrechts]]
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'''Definition'''  
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'''Definition:''' Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum). Strafbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Dies ändert sich jedoch (Verbandsstrafrecht).
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Die '''Gliederung''' des StraR:
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.
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1. materielles StrafR
 
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Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVG, WStG (§2 JGG u.a.)
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'''Normtypen'''
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2. StrafproßessR
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''a) Strafzumessungsregeln''
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StPO, GVG, StVollzG, JGG
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''b) Prozessualregeln''
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3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR
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''c) Tatbestansregeln''
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'''Die Sanktionen des StrafR:'''
 
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Hauptstrafen: Freiheitsstrafe([[§ 38 StGB]] ff; [[§ 56 StGB]] ff) und Geldstrafe([[§ 40 StGB]] ff)
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'''Prinzipien'''
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Nebenstrafen: Vermögensstrafe([[§ 43a StGB]]) und Fahrverbot([[§ 44 StGB]]) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
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''a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes''
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Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust
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Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.
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Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. Maßregeln([[§ 61 StGB]] ff) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger ([[§ 20 StGB]]) u.a. schuldunabhängig und spezialpräventiv verhängt.
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''b)Nulla poena sine lege'' ([[§ 103 GG]], [[§ 1 StGB]])
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Es gibt verschiedene Theorien über '''Strafzwecke'''. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.
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''aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)''
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''bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)''
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''cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)''
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''dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)''
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Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.
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''c) Nulla poena sine culpa''
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''d) Audiatur et altera pars''
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''e) Recht zu Schweigen''
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''f) Unschuldsvermutung''
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''g) In dubio pro reo''
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''h) Resozialisierungsprinzip''
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''i) Verbot der Todesstrafe'' ([[§ 102 GG]])
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Die Sanktionen anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe (Privatstrafen) und Ordnungswidrigkeiten.
 
'''Geltungsbereich'''
'''Geltungsbereich'''
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Inlandstaten: Gebiets-, Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz
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''a) Gebietsgrundsatz''
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden ([[§ 3 StGB]]).
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden ([[§ 4 StGB]]).
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Auslandstaten:
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''c) Schutzprinzip''
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Schutzprinzip (Straftaten gegen inländische Rechtsgüter, gegen Deutsche)
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden ([[§ 5 StGB]]).
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Weltrechtsprinzip (Straftaten gegen international geschütze Rechtsgüter)
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''d) Weltrechtsprinzip''
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Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können)
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden ([[§ 6 StGB]]).
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'''Strafrecht in Europa'''
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''e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen''
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Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtlihce Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.
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Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden [[§ 7 StGB]]. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.
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Current revision as of 19:51, 5 November 2007

Definition

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.


Normtypen

a) Strafzumessungsregeln

b) Prozessualregeln

c) Tatbestansregeln


Prinzipien

a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes

Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.

b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)

aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.

c) Nulla poena sine culpa

d) Audiatur et altera pars

e) Recht zu Schweigen

f) Unschuldsvermutung

g) In dubio pro reo

h) Resozialisierungsprinzip

i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)


Geltungsbereich

a) Gebietsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).

b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).

c) Schutzprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).

d) Weltrechtsprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).

e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.

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