Straftat

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'''Definition:''' Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung.
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'''Definition'''  
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'''Tatbestand:''' (imputaio facti)
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Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.
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a) objektiver T.: Tatsubjekt, Tatobjekt, Ausführung (Art & Weise, Hilfsmittel); Kausalität und objektive Zurechenbarkeit
 
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b) subjektiver T.: 1. Zueigungsabsicht des Diebes(§ 242 StGB), Bereicherungsabsicht des Erpressers (§ 253 StGB) u.ä. 2. Vorsatz(Kenntnis des obj. Tatumstandes; § 15 StGB)/Fahrlässigkeit: Doppelfunktion: 2.1.: Tatbestand: ob V.? (Verhaltensform) 2.2.: Schuld: warum V.? (Schuldform)
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'''Grundform'''
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c) deskriptiver T.: ("Sache", "beweglich"; Verweis auf Wirklichkeit)
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Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
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d) normativer T.: ("fremd"; Verweis aus BGB)
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Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.
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e/f) tatbezogene/täterbezogene T.:
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Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.
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'''Rechtswidrigkeit:''' (applicatio legis ad factum)
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Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.
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a) Objektive Rechtswidrigkeit ist bei einem Mangel an Rechtfertigungsgründe (u.a. Notwehr als Erlaubnisnorm gegen Verbotsnorm (KollisionsR?)) gegeben.
 
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b) Subjektive Rechtswidrigkeit ist bei einem Mangel an Kenntnissen über Rechtfertigungsgründen gegeben.
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'''Aufbau'''
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Tatbestand und Rechtswisrigkeit definieren das Unrecht.
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* Tatbestand (''imputatio facti'')
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'''Schuld:''' (imputatio iuris)
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* objektive Bedingungen der Strafbarkeit
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Schuldfähigkeit (§ 20 StGB); Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum (§ 17 StGB), Entschuldigunggründe (u.a. § 35 StGB)
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* Rechtswidrigkeit (''applicatio legis ad factum'')
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'''Handlung:'''
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* Schuld (''imputatio iuris'')
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keine Handlungsfähgkeit durch:
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* Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
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a) Hypnose, Schlaf
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* Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse
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b) äußere Gewalt (Stoß in Porzellanauslage, via absoluta; ggs.: willensbeugende Gewalt, Mobbing, via compulsiva)
 
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c) Reflex, Schreckreaktion (ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)
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'''Unwert'''
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Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.
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Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert.  Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den  Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.
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Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.
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Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.
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Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.
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[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Current revision as of 19:50, 6 November 2007

Definition

Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, welche ein Rechtsgut verletzt oder gefährdet.


Grundform

Die Grundform der Straftat ist das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.

Vollendung wird im Gegensatz zu Versuch, Vorbereitung und Beendigung definiert. Die Prüfung des Versuches ergibt sich aus aus der Verneinung des objektiven Tatbestandes.

Vorsatz wird in Gegensatz zu Fahrlässigkeit und der Kombination von Fahrlässigkeit und Versuch definiert. Die Prüfung der Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Verneinung des Vorsatzes.

Begehung wird in Gegensatz zu Unterlassung definiert.


Aufbau

  • Tatbestand (imputatio facti)
  • objektive Bedingungen der Strafbarkeit
  • Rechtswidrigkeit (applicatio legis ad factum)
  • Schuld (imputatio iuris)
  • Persönliche Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe
  • Strafverfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse


Unwert

Der Erfolgsunwert ist durch die Verletzung eines Rechtguts definiert.

Der Handlungsunwert ist durch ein bestimmtes Handeln gegen ein Rechtsgut definiert. Dies schließt die Art & Weise (Heimtücke), den Vorsatz und den Mangel an Rechtfertigung ein. Da der Erfolgsunwert schon eine subjektives Elemenet enthält ergibt sich auch aus dieser Konzeption die Notwendigkeit den Vorsatz in das Unrecht mit aufzunehmen.

Der Gesinnungsunwert findet seinen Ausdruck in der Schuld.


Unrecht

Tatbestand und Rechtswidrigkeit definieren das Unrecht.

Gerechtfertigt wird eine dualistsiche Unrechtskonzeption welche den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert in sich aufnimmt aus dem Zweck der Strafnorm. Einerseits soll sie als Schutznorm bestimmte Rechtsgüter des Opfers schützen und andernseits soll sie als Pflichtnorm bestimmte Verhaltensweisen verbieten.

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