§ 157 BGB

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Auslegung von Verträgen (Treu und Glauben)
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'''Auslegung von Verträgen'''
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Generalklausel
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 14:34, 20 January 2007

Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


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