Strafrecht

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'''Definition'''
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen. Das Strafrecht schützt Rechtsgüter welche andere Rechtsgebiete konstituieren (Bsp.: Eigentum).
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Die '''Gliederung''' des StraR:
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Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.
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1. materielles StrafR
 
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Kernrecht: StGb Nebenrecht: BtMG, WaffG, StVO
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'''Normtypen'''
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2. StrafproßessR
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''a) Strafzumessungsregeln''
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StPO, GVG, JGG
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''b) Prozessualregeln''
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3. StrafvollstreckungsR insbes. StrafvollzugsR
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''c) Tatbestansregeln''
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Das Strafrecht grenzt sich von anderen Rechtsgebieten zum einen durch seine Tatbestände  ab. Jedoch sind die Grenzen praktisch nicht festlegbar. Zum anderen grenzt sich das Strafrecht durch die gesetzlich genau bestimmten Sanktionen ab.
 
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'''Die Sanktionen des StrafR:'''
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'''Prinzipien'''
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Hauptstrafen: Freiheitsstrafe( §§ 38,39,56-58) und Geldstrafe( §§ 40,43)
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''a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes''
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Nebenstrafen: Vermögensstrafe( § 43a) und Fahrverbot( § 44) (Die Vermögenstrafe wurde 2002 durch das BVerfG mit Hinweis auf § 3 II GG als verfassungswidrig erklärt.)
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Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.
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Nebenfolgen: Amtsverlust, Stimmrechtsverlust, Wählbarkeitsverlust
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''b)Nulla poena sine lege'' ([[§ 103 GG]], [[§ 1 StGB]])
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Maßregeln: Sicherheitsverwahrung, Unterbringung in der Psychatrie u.ä. (Maßregeln( §§ 61-72) werden als Rechtsfolge von Straftaten Schuldunfähiger ( § 20) verhängt.
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''aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)''
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''bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)''
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''cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)''
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''dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)''
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Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.
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''c) Nulla poena sine culpa''
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''d) Audiatur et altera pars''
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''e) Recht zu Schweigen''
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''f) Unschuldsvermutung''
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''g) In dubio pro reo''
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''h) Resozialisierungsprinzip''
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''i) Verbot der Todesstrafe'' ([[§ 102 GG]])
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Die '''Sanktionen''' anderer Rechtsgebiete gehören nicht zum Strafrecht, darunter Zwangs-/Beugungsmaßnahmen, Ordnungsmittel, Disziplinarmaßnahem, Vereins-/Betriebs-/Vertragsstrafe und Ordnungswidrigkeiten.
 
'''Geltungsbereich'''
'''Geltungsbereich'''
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Inlandstaten: Gebiets-, Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz
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''a) Gebietsgrundsatz''
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden ([[§ 3 StGB]]).
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''b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz''
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Auslandstaten:
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden ([[§ 4 StGB]]).
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Schutzprinzip (Straftaten gegen inländische Rechtsgüter, gegen Deutsche)
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''c) Schutzprinzip''
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Weltrechtsprinzip (Straftaten gegen international geschütze Rechtsgüter)
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden ([[§ 5 StGB]]).
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Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können)
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''d) Weltrechtsprinzip''
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'''Strafrecht in Europa'''
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Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden ([[§ 6 StGB]]).
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Die Kompetenz der EU im Strafrecht ist eng begrenz, und erstreckt sich vor allem auf Straftaten gegen die Gemeinschaft. Auch sollen gemeinschaftsrechtlihce Schutzgüter mit nationalen Rechtsgütern gleichgestellt werden. Zudem bewirkte der EuGH durch verschiedene Urteile, dass deutsches Strafrecht im Lichte europäischer Normen ausgelegt werden soll, sofern es Gesetzen nicht widerspricht.
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''e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen''
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Es gibt verschiedene Theorien über '''Strafzwecke'''. Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung. Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung). Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie.
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Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden [[§ 7 StGB]]. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.
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[[category: Stichworte des Strafrechts]]

Current revision as of 19:51, 5 November 2007

Definition

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der juristischen Normen, welche sich auf die Definition der strafbaren Tatbestände und den angedrohten Folgen, die Feststellung und die Strafdurchsetzung beziehen.


Normtypen

a) Strafzumessungsregeln

b) Prozessualregeln

c) Tatbestansregeln


Prinzipien

a) Prinzip des fragmentarischen Rechtsgüterschutzes

Nur die wertvollsten individuellen und kollektiven Rechtsgüter, welche mitunter durch andere Rechtsgebiete konstituiert werden, sind so schutzwürdig, dass sie das scharfe Schwert des Strafvorwurf legitimieren. Darunter fällt beispielsweise nicht die fahrlässige Sachbeschädigung.

b)Nulla poena sine lege (§ 103 GG, § 1 StGB)

aa) Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

bb) Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

cc) Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

dd) kein Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

Ausnahmen zugunsten des Täters möglich. Die ersten beiden Punkte richten sich an die Gesetzgeber, die beiden folgenden an die Richter.

c) Nulla poena sine culpa

d) Audiatur et altera pars

e) Recht zu Schweigen

f) Unschuldsvermutung

g) In dubio pro reo

h) Resozialisierungsprinzip

i) Verbot der Todesstrafe (§ 102 GG)


Geltungsbereich

a) Gebietsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB).

b) Flaggen-, Ubiquitätsgrundsatz

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden (§ 4 StGB).

c) Schutzprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen inländische Rechtsgüter begangen werden (§ 5 StGB).

d) Weltrechtsprinzip

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, welche im Ausland gegen international geschützte Rechtsgüter begangen werden (§ 6 StGB).

e) Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Das deutsche Strafrecht gilt auch für andere Taten, welche im Ausland begangen werden § 7 StGB. Insbesondere gilt daqs Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege für Straftaten von Deutschen und Ausländern, welche nicht ausgeliefert werden können.

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