Ersatzberechtigte Personen

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Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.
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A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.
A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.
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'''Drittschadensliquidation'''
'''Drittschadensliquidation'''

Revision as of 12:32, 14 July 2007

Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.


Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.


Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.


Drittschadensliquidation

a) Allgemeines

Der Grundsatz, dass der mittelbar Geschädigte keinen Schadensersatz verlangen kann, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man dem Verletzten die Geltendmachung von Schäden erlaubt, die ein Dritter infolge des schädigenden Ereignisses erlitten hat.

Es ist aber möglich, dass ein Schaden, der an sich einen anspruchsberechtigten Vertragspartner getroffen hätte, auf einen Dritten, nicht anspruchserechtigten, verlagert wird. Würde man dem Ersatzberechtigten verweigern Anspruch des Dritten geltend zu machen, würde man den Schädiger unbillig ent- und den Dritten unbillig belasten.

b) Abgrenzung

Dem Geschädigten darf kein eigener Ersatzanspruch zustehen, dies unterscheidet die Drittschadensliqidation von dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

c) Fallgruppen

aa) obligatorische Drittschadenliquidation

Das Werk geht vor Abnahme, aber nach Eigentumsübergang. (§ 644 BGB I 1; § 447 BGB I)

(A verkauft an B und beauftragt C mit Lieferung. Durch Cs Verschulden wird die Ware zerstört. A könnte Schadensersatz von C verlangen, scheitert aber an einem Mangel an Schaden, da B aufgrund § 447 BGB zahlen muss. B kann keinen mangels Vertrages keinen vetraglichen Anspruch gegen C geltend machen und mangels Eigentumsverletzung keinen deliktischen Anspruch. Nun hat also A einen Anspruch auf Zahlung und keinen Schaden, B hingegen keine Ansprüche, aber einen Schaden. Nun kann A gegen C den Schaden des Dritten B liquidieren und B aus § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes verlangen.)

bb) mittelbare Stellvetretung

Eine weitere Fallgruppe der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass jemand im eigenen Namen auf fremde Rechung einen Vertrag abschließt. Verletzt der Vertragsüartner den Vertrag, so tritt der Schaden im Allgemeinen nicht bei dem mittelbaren Stellvertreter ein. Ihm ist aber dennoch erlaubt, den Schaden geltend zu machen.

cc) Obhut für fremde Sachen

Eine dritten, umstrittene, Fallgruppe setzt voraus, dass ein an sich ersatzberechtigter Vertragspartner die Obhut über eine fremde Sache ausübt. Eine Lösung des Problems im Sinne der Drittschadensliquidation wird von einer Mindermeinung mit dem Argument abgelehnt, dass der Eigentümer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Besitzer und Schädiger einbezogen sei.

d) Schema

  • vertraglicher Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Schuldverhältnis
  • deliktischer Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Eigentum
  • vertraglicher Anspruch des Vertragspratners (-) mangels Schaden
  • Anspruch des Vertragspartners aus Drittschadensliquidation

Allgemeine Voraussetzungen des Ersatzes, Schaden des Dritten, zufällige Schadensverlagerung

  • Anspruch des Dritten gegen den Vertragspartner auf Abtretung des Anspruchs (?) (u.a. § 667 BGB)
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