Rücktritt vom Vertrag

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Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht gemäß [[§ 349 BGB]] dh, eine einseitge emfangsbedürftige Willenserklärung.
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Das Rücktrittsrecht ist keine Anspruchsgrundlage, da die Inanspruchnahme eines Rechts kein Verlangen eines Tun oder Unterlassens ist. Daraus ergibt sich, dass das Rücktrittsrecht nicht eigenständig überprüfbar ist, sondern lediglich im Rahmen des "Anspruch erloschen?".
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Anspruchsgrundlagen sind aber die Rechtsfolgen des Rücktritts!
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* [[§ 326 BGB]] I: Wegfall der Gegeleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
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* [[§ 326 BGB]] V: Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht (Der Regelungsgehalt ist unklar.)
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hinzu treten:
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* [[§ 313 BGB]] III: Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgundlage
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* [[§ 437 BGB]] Nr. 3: Rücktritt wegen Mangel der Kaufsache
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* [[§ 437 BGB]] Nr. 2: Rücktritt wegen Mangel der Kaufsache
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''a) Rückgewähr in natura''
''a) Rückgewähr in natura''
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Nach [[§ 346 BGB]] I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden.
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Nach [[§ 346 BGB]] I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden. Dieser Anspruch steht neben [[§ 985 BGB]].
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Auch die die Nutzungen ([[§ 100 BGB]]) müssen ersetzt werden.
''b) Wertersatz''
''b) Wertersatz''

Current revision as of 12:03, 14 July 2007

Allgemeines

Pflichtverletzungen bei gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht.

Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen. Ein Vetretenmüssen ist irrelevant.

Gemäß § 325 BGB ist der Schadensersatzanspruch ua aus Übereilungsschutz nicht durch Rücktritt ausgeschlossen.

Zu prüfen sind vor den gesetzlichen Rücktrittsrechten stets die vertraglichen.


Begriff

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht gemäß § 349 BGB dh, eine einseitge emfangsbedürftige Willenserklärung.

Das Rücktrittsrecht ist keine Anspruchsgrundlage, da die Inanspruchnahme eines Rechts kein Verlangen eines Tun oder Unterlassens ist. Daraus ergibt sich, dass das Rücktrittsrecht nicht eigenständig überprüfbar ist, sondern lediglich im Rahmen des "Anspruch erloschen?".

Anspruchsgrundlagen sind aber die Rechtsfolgen des Rücktritts!


Regelungsstruktur

Der Rücktritt ist parallel zu den §§ 280 BGB normiert.

  • § 323 BGB I: Rücktritt wegen Nichtleistung (Verzögerung) oder Schlechtleistung
  • § 324 BGB: Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
  • § 326 BGB I: Wegfall der Gegeleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
  • § 326 BGB V: Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht

hinzu treten:

  • § 313 BGB III: Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgundlage
  • § 437 BGB Nr. 2: Rücktritt wegen Mangel der Kaufsache


Rechtsfolgen

a) Rückgewähr in natura

Nach § 346 BGB I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden. Dieser Anspruch steht neben § 985 BGB.

Auch die die Nutzungen (§ 100 BGB) müssen ersetzt werden.

b) Wertersatz

Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht in natura zurückzugewährt werden, so muss der Schuldner nach § 346 BGB II grundsätzlich Wertersatz leisten.

aa) Ausschluss der Rückgewähr nach der Natur des Erlangten

§ 346 BGB II 1 Nr.1 nennt zunächst den Fall, dass die Rückgewähr nach der Natur der Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Dienst- und Werkleistungen.

bb) Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung

Nach § 346 BGB II 1 Nr.2 besteht eine Wertersatzleistung in den genannten Fällen, auch dann, wenn der Schuldner in der Lage wäre, die Aktion wieder rückgängig zu machen.

cc)Verschlechterung oder Untergang

Auch bei Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes ist Wertersatz zu leisten, nicht jedoch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Dies gilt auch für alle anderen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten.

dd)Berechnung des Wertersatzes

Der Umfang der Wertersatzes bemisst sich nach der Gegenleistung oder dem objektiven Wert des Gegenstandes um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bewahren. Dies steht unter der Prämisse, dass die empfangene Leistung mangelfrei íst. Die Norm gilt also nicht, wenn der Rücktritt aufgrund Schlechtleistung erfolgt.

ee) Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz

In den Fällen des § 346 BGB III 2 kann eine Pflicht zum Wertersatz nicht interessengerecht sein.

c) Nutzungen

Nutzungen sind gemäß § 346 BGB I herauszugeben, auch wenn sie gemäß § 347 BGB I 1 bei ordnungswidriger Wirtschaft nicht erlangt wurden.

d) Verwendungen

Gibt der Rückgewährschuldner den Gegenstand zurück, so muss der Gläubiger nach § 347 BGB II 1 die notwendigen Verwendungen ersetzten und die anderen, sog. nützliche Aufwendungen gemäß § 347 BGB II 2 insoweit, wie der Gläubiger durch sie bereichert ist.

e) Der Anspruch auf Schadensersatz

Wird der Gegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so kann der Gläubiger Schadensersatz erlangen. Gemäß § 346 BGB IV sind § 280 BGB ff. analog anzuwenden. Dies führt zu erheblichen Auslegungsproblemen.

Unproblematisch ist der Fall, dass Untergang oder Verschlechterung nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn es liegt eine gewöhnliche Pflichtverletzung, in diesem Falle der Rückgewähr, vor.

Problematisch ist hingegen der Fal, dass die Verschlechterung oder der Untergang erst nach der Erklärung des Rücktritts eintritt. Ist das Rücktrittsrecht vertraglich geregelt, so müssen die Pateien mit der Möglichkeit einer Rückgewähr rechnen und die Leistungsgegenstände sorgfältig behandeln. Sind die Rücktrittsrechte jedoch lediglich gesetzlich geregelt, so kann den Parteien auch keine vorsätliche Schädigung zum Vorwurf gemacht werden.

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